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19.01.2013 - Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre!
Ab 19. Jänner 2013 wird EU-weit der neue befristete EU-Scheckkartenführerschein ausgegeben. In Österreich besitzt der Führerschein ab diesem Zeitpunkt eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Mit dem regelmäßigen Dokumententausch und den dadurch aktuellen Fotos soll Fälschungen vorgebeugt werden.
Auch wer den Führerschein aufgrund von Verlust, Diebstahl oder Änderungen (wenn Lenker den Führerschein als amtliches Dokument benutzen wollen) ersetzen muss, erhält den neuen EU-Scheckkartenführerschein.
Alle bis 2013 erteilten Lenkerberechtigungen, auch die alten rosa Führerscheine, sind bis 19. Jänner 2033 gültig.
Häufig gestellte Fragen:
Muss ich jetzt meinen Papier-Führerschein umtauschen?
Nein. Ein Umtausch ist nur nötig, wenn sich entweder Daten (zum Beispiel Namen) ändern, eine zusätzliche Führerscheinklasse erworben wird oder der Führerschein verloren geht.
Kann ich meinen Papier-Führerschein schon vor 2033 umtauschen?
Natürlich. Ein Umtausch in das praktische, EU-weite einheitliche Scheckkartenformat ist jederzeit möglich.
Muss ich meinen Scheckkartenführerschein jetzt gegen einen befristeten Führerschein umtauschen?
Es gelten dieselben Bedingungen wie beim Papier-Führerschein - spätestens Umtausch bis Ende 2032. Bis Ende 2032 müssen alle unbefristet ausgestellten Führerscheine aus dem Verkehr gezogen sein.
Ich habe schon einen Scheckkartenführerschein. Ist dieser ab 2013 nur mehr befristet gültig?
Bis spätestens Ende 2032 muss der Führerschein gegen einen befristet ausgestellten Führerschein ausgetauscht werden. Alle bis 2013 ausgestellten Führerscheine bleiben bis Anfang 2033 gültig.
So funktioniert der Umtausch:
Der neue Scheckkartenführerschein wird bei der Führerscheinbehörde (Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft) beantragt.
Entweder gibt man den alten Führerschein bei der Behörde ab, erhält einen vorläufigen Führerschein und bekommt den neuen Scheckkartenführerschein innerhalb von 5 bis 10 Tagen per Post zugestellt. Oder: Man behält den alten Führerschein und kann den neuen Scheckkartenführerschein nach 5 bis 10 Tagen bei der Behörde abholen und die alte Lenkerberechtigung dort abgeben.
Folder "Neues zum Führerschein"
01.01.2012 - Rettungsgasse in Österreich Pflicht!
Mit 1. Jänner 2012 wurde die Rettungsgasse in Österreich verpflichtend eingeführt.
Unter Bildung einer Rettungsgasse versteht man das vorsorgliche kollektive Verhalten der Fahrzeuglenker, sich bei beginnenden Stauungen oder stauähnlichen Zuständen am jeweiligen Straßenrand aufzustellen und in der Mitte eine Fahrgasse zu öffnen, um Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Das Ziel, welches mit der Rettungsgasse verfolgt wird, ist die Verbesserung der Erreichbarkeit von Unfallstellen auf Österreichs Autobahnen, Schnell- und Autostraßen.
Wie bildet man eine Rettungsgasse?
- Auf zweispurigen Fahrbahnen ordnen sich alle Fahrzeuge auf der linken Spur parallel zum Straßenverlauf am linken Fahrbahnrand ein, alle anderen weichen so weit wie möglich an den rechten Rand aus, auch auf den Pannenstreifen.
- Dasselbe System gilt auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen. Alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren so weit wie möglich nach links. Alle anderen Spuren fahren so weit wie möglich nach rechts.
WICHTIG!
Kommt es auf Autobahnen oder Schnellstraßen bzw. Autostraßen zu stockendem Verkehr oder Stau, sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden - schon bevor der Verkehr still steht und auch wenn sich noch kein Einsatzfahrzeug nähert bzw. wahrgenommen wird.
Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr und Rettung), Fahrzeugen des Straßendienstes oder vom Pannendienst befahren werden.
Verkehrsteilnehmer, die unberechtigt die Rettungsgasse befahren oder ein Einsatzfahrzeug behindern, müssen mit hohen Geldstrafen bis zu 2.180 Euro rechnen.
Mehr Infos und Demonstrationsvideos unter:
01.10.2011 - neue Kosten für die ärztliche Führerscheinuntersuchung!
Am 1. Oktober 2011 tritt eine neue Verordnung des BMVIT in Kraft, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird. Im Zuge dieser Verordnung ergeben sich neue Kosten für die ärztliche Führerschein-untersuchung:
ab 1. Oktober 2011:
- ärztliche Untersuchung Gruppe 1 (A, B, EzB, F)....€ 35,-
- ärztliche Untersuchung Gruppe 2 (C, E, D)..........€ 50,-
- Wiederholungsuntersuchungen..........................€ 30,-
- amtsärztliche Untersuchung (Behörde)...............€ 47,20
- mit Beobachtungsfahrt zusätzlich.......................€ 18,-
01.07.2011 - BL17-Führerschein wird in Deutschland nicht mehr anerkannt!
Bis 1. Juli 2011 waren Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (BL17) auch in Deutschland berechtigt, Kraftfahrzeuge zu lenken und zwar unabhängig davon, ob in Deutschland ein Wohnsitz begründet wurde oder nicht. Mit Gültigkeit vom 1. Juli 2011 wurde die Rechtslage geändert.
Nunmehr gilt bis auf weiteres Folgendes:
Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (BL17) dürfen
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bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland keine Kraftfahrzeuge (Pkw) lenken;
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bei Begründung eines Wohnsitzes (auf die Dauer von mindestens sechs Monaten) Kraftfahrzeuge (Pkw) lenken, wenn sie den Führerschein nicht umtauschen. Im Fall des Umtausches des Führerscheines wird die deutsche Fahrerlaubnis erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt, es ist jedoch eine Teilnahme am deutschen System des „Begleitenden Fahren ab 17“ möglich.
